16.1.05
Osterweiterung; Übergangsfristen für Österreich.
Die Personenfreizügigkeiten werden für EU Neu-Mitglieder schrittweise und mit vereinbarten Übergangsfristen eingeführt. Nach Ablauf der übergangsfristen ist nationales Recht (flankierende Massnahmen, Inländervorrang, Kontingente, Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen) nicht mehr anwendbar.
Wirtschaftskammer Österreich, Stabsabteilung EU-Koordination.
"Arbeitnehmerfreizügigkeit:http://wko.at/eu/brosch/uebergangsfristen_2004.pdf
Ist das Recht der Arbeitnehmer aus den zukünftigen neuen Mitgliedsländern, in Österreich wie ein Inländer oder EU-Bürger einer unselbständigen Tätigkeit nachzugehen.
Dienstleistungsfreiheit:
Recht von selbständigen Unternehmern gewerbliche, kaufmännische, und freiberufliche Tätigkeiten in Österreich anzubieten, ohne am Ort der Leistungserbringung einen Firmensitz gründen zu müssen."
"Übergangsfristen dienen der schrittweisen Einführung der vollen Freizügigkeiten.
Ein wesentlicher Aspekt der EU-Erweiterung ist die konsequente Liberalisierung des Arbeits- und Dienstleistungssektors als einer der vier Pfeiler des EU-Binnenmarktes.
Nicht zu vergessen sind allerdings die noch bestehenden unterschiedlichen Lohn- und Preisniveaus, die sich zu Lasten der österreichischen Unternehmen und Arbeitnehmer auswirken würden.
Die in diesem Zusammenhang erwirkte siebenjährige Übergangsfrist für die Arbeitnehmerfreizügigkeit und für sensible Dienstleistungsbereiche (Baugewerbe samt verwandter Branchen, gärtnerische Dienstleistungen, Reinigungs- und Sozialdienste sowie Sicherheitsdienste) verhindert die legale Verdrängung österreichischer Arbeitnehmer durch kostengünstigere Anbieter aus den zukünftigen neuen Mitgliedsländern."
Wirtschaftskammer Österreich, Stabsabteilung EU-Koordination.