10.1.05
5.2.3 Auswirkungen der Personenfreizügigkeit mit der EU/EFTA ...
A) Zweck des Freizügigkeitsabkommens (FZA)
a) Mit dem FZA wird der freie Personenverkehr zwischen der Schweiz und der EU sowie der EFTA durch eine schrittweise Öffnung des Arbeitsmarkts eingeführt. Das FZA und die revidierte EFTA-Konvention gelten ab 1. Juni 2002.
b) Ergänzt wird das Freizügigkeitsabkommen durch die gegenseitige Anerkennung von Berufsdiplomen und die Koordination der Sozialversicherungen. Um einem Missbrauch der Personenfreizügigkeit vorzubeugen, sind begleitende Massnahmen zum Schutz der schweizerischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Lohndumping vorgesehen.
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http://www.sozialhilfe.zh.ch/internet/ds/sa/handbuch/de/besondereRegelungen/auslaendische_staatsangehoerige/Personenfreizuegigkeit.html
a) Mit dem FZA wird der freie Personenverkehr zwischen der Schweiz und der EU sowie der EFTA durch eine schrittweise Öffnung des Arbeitsmarkts eingeführt. Das FZA und die revidierte EFTA-Konvention gelten ab 1. Juni 2002.
b) Ergänzt wird das Freizügigkeitsabkommen durch die gegenseitige Anerkennung von Berufsdiplomen und die Koordination der Sozialversicherungen. Um einem Missbrauch der Personenfreizügigkeit vorzubeugen, sind begleitende Massnahmen zum Schutz der schweizerischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Lohndumping vorgesehen.
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